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   RG, 01.03.1911 - Rep. III. 79/10   

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https://dejure.org/1911,141
RG, 01.03.1911 - Rep. III. 79/10 (https://dejure.org/1911,141)
RG, Entscheidung vom 01.03.1911 - Rep. III. 79/10 (https://dejure.org/1911,141)
RG, Entscheidung vom 01. März 1911 - Rep. III. 79/10 (https://dejure.org/1911,141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zur Anwendung des § 542 BGB. im Falle der Miete einer Wohnung mit Zentralheizung. 2. Enthält die Aufforderung, einem bestimmten Mangel "unverzüglich" abzuhelfen, eine genügende Fristsetzung im Sinne des § 542 BGB.?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigungsrecht des Mieters; Frist zur Hebung eines Mangels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 354
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 432/00

    Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag

    Indem die Beklagte erneut die unverzügliche Besetzung der Baustelle forderte, verlangte sie nicht nur die Erfüllung der Vertragspflicht nach § 5 Nr. 3 VOB/B, sondern setzte, wie der Hinweis auf die "letzte Fristsetzung" deutlich macht, zugleich eine Frist im Sinne des § 5 Nr. 4 VOB/B. Diese Frist bestimmt sich nach dem Zeitraum, innerhalb dessen ohne schuldhaftes Zögern der angemahnten vertraglichen Verpflichtung nachzukommen ist (vgl. RGZ 75, 354, 357).
  • LG Bochum, 27.08.2008 - 9 S 73/08

    Aufforderungen zur umgehenden Beseitigung der geschilderten Mängel als

    Diese Ansicht beruft sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 75, 354, 357).
  • OLG Hamburg, 18.10.2000 - 2 Wx 120/98

    Beteiligung aller Wohnungseigentümer am Beschlußverfahren; Schadensersatz wegen

    Dem Landgericht ist darin beizupflichten, daß dieser Begriff nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ausgelegt werden kann, weil diese auch für die Auslegung von Rechtsgeschäften gilt (vgl. RGZ 75, 354, 357).
  • KG, 26.03.2010 - 7 U 123/09

    Aufwendungsersatzanspruch bei Selbstvornahme: Wirksamkeit einer Fristsetzung

    Es wird zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine wirksame Fristsetzung auch dann vorliegt, wenn der Gläubiger den Schuldner zur unverzüglichen Leistung auffordert, weil der Begriff "unverzüglich" in § 121 Abs. 1 BGB definiert ist (vgl. RGZ 75, 354, 357; BGH NJW 2002, 1274 zu § 5 Nr. 3,4 VOB/B).
  • KG, 09.02.2004 - 8 U 160/03

    Gewerberaummiete: Erfordernis der Fristsetzung vor fristloser Kündigung wegen

    Nur bei Mängeln, deren Beseitigung dringend ist und die sofort behoben werden können, reicht das Verlangen nach "unverzüglicher" Abhilfe (Bub/Treier/Grapentin, a.a.O., IV, Rdnr. 149; RGZ 75, 354; Sternel, 3. Auflage, IV, Rdnr. 463; Schmidt/Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Auflage, § 543 BGB, Rdnr. 29).
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